§ 2 Zweck und Gegenstand. (1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäfts-betrieb.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist der gemeinsame Einkauf von Internet-übertragungskapazitäten, Domains, die Bereitstellung von Infrastruktur mit allen dazugehörigen Tätigkeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder, wie Inkasso, technische und betriebliche Betreuung der Anlagen und Geräte sowie Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder und Herstellung und Unterhaltung der Notwendigen eigenen Konnektivität.
(3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
§ 3 a Eintrittsgeld. Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von Euro 100 zu zahlen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet durch
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens. (1) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben, auch im Laufe des Geschäftsjahres, durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern die Erwerberin/der Erwerber an ihrer/seiner Stelle Mitglied wird oder sofern dieselbe/derselbe schon Mitglied ist und deren/dessen bisheriges Guthaben mit dem ihr/ihm zuzuschreibenden Betrag die Geschäftsanteile nicht übersteigt.
(2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(3) Das Ausscheiden des übertragenden Mitglieds ist unverzüglich durch den Vorstand in die Mitgliederliste einzutragen. Das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.
§ 7 Tod des Mitglieds. Mit dem Tod geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
§ 8 Ausschluß. (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluß eines Geschäftsjahres ausgeschlossenu werden, wenn
(3) Der Beschluß ist der/dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an darf das Mitglied weder an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, noch Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
(4) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates können nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 9 Auseinandersetzung. (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluß der Genossenschaft maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen.
(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehen-den fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen.
(3) Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch.
§ 10 Rechte der Mitglieder. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Gesetzes und des Statutes die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.
Es hat insbesondere das Recht:
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, des Statuts und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 14.
§ 14 Vertretung. (1) Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, können gemeinsam rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben.
(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungs- und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand (vergleiche § 21 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat).
§ 15 Aufgaben und Pflichten des Vorstands. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin/Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand hat insbesondere
(2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt.
(3) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt für fünf Jahre. Wiederwahl bzw. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, ihrer Geschäfte zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen.
(5) Die Kündigung des Dienstverhältnisses der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
§ 18 Willensbildung. (1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mitwirkt. Er faßt Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren und von den an der Beschlußfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(3) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, welche die Interessen eines Vorstandsmitglieds berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.
(4) In allen Fällen kann der Vorstand auch außerhalb einer ordentlichen Sitzung Beschlüsse fassen, sofern dies schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, durch Telefax oder per e-mail geschieht, der Beschlußvorschlag jedem Vorstandsmitglied zugeht und kein Vorstandsmitglied dieser Form der Beschlußfassung widerspricht. E-mails sind auszudrucken, fortlaufend zu numerieren und bei den Genossenschaftsunterlagen aufzubewahren.
§ 19 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Durch Beschluß des Aufsichtsrates kann die Teilnahme untersagt werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.
Der Vorstand hat bei Sitzungen des Aufsichtsrates kein Stimmrecht.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich dazu zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellen des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
(3) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme der Bestände mitzuwirken. Dabei hat er unter anderem die Bestandsaufnahme zu prüfen und zu unterzeichnen. Die/Der Aufsichtsratsvorsitzende hat die ihr/ihm nach Beendigung der Inventur übergebene Durchschrift des Wareninventars für die gesetzliche Prüfung aufzubewahren bzw. für eine ordnungsgemäße Verwahrung zu sorgen.
(4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die von ihm aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäfts-ordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrates auszuhändigen.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Neben dem Ersatz der Auslagen kann aber eine von der Generalversammlung zu beschließende Vergütung gewährt werden.
§ 21 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat, Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten. (1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung.
(2) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen:
(4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt, falls nichts anderes beschlossen wird,die/der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter.
(5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates, darunter die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter, anwesend sind.
(6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 18 Abs. 3 und § 23 Abs. 7 entsprechend.
§ 22 Zusammensetzung und Wahl. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.
(2) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluß des Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluß der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem der Aufsichtsrat gewählt wird, nicht mitgerechnet.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, auf der Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei Mitgliedern herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(5) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst dann in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
§ 23 Konstituierung und Beschlußfassung. (1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluß an jede Wahl aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihren/seinen Stellvertreter und eine Schrift-führerin/einen Schriftführer.
Der Aufsichtsrat ist befugt, jederzeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch deren/dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter einberufen. Solange eine Vorsitzende/ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichts-ratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter, anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Eine Beschlußfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung durch schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Abstimmung bzw. durch Telefax oder Datenfernübertragung zulässig, wenn die/der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter eine solche Beschlußfassung veranlaßt und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Außerdem hat die/der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren und von der/dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und von der Schriftführerin/dem Schriftführer oder deren/dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu unterzeichnen.
(7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister soweit diese Mitglied sind, oder einer von ihm Kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichts-ratsmitglied an der Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.
§ 24 Ausübung der Mitgliedsrechte. (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Mitglieder können sich von Mitgliedern der Genossenschaft vertreten lassen. Die entsprechende Vollmacht ist vorzulegen.
Eine Bevollmächtigte/ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als zwei Genossinnen/Genossen vertreten.
(4) Niemand kann für sich oder eine andere/einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber zu beschließen ist, ob sie/er oder das vertretene Mitglied zu entlassen oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen sie/ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend zu machen hat. Sie/Er ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.
§ 25 Frist und Tagesordnung. (1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf stattfinden.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft oder an einem anderen Ort sofern Vorstand und Aufsichtsrat dies so beschließen, statt.
§ 26 Einberufung und Tagesordnung. (1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat in einer den Mitgliedern zuzustellenden schriftlichen Mitteilung einberufen.
(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
(3) Die Generalversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muß. Die Themen und die Gegenstände der Beschlußfassung sind mindestens drei Tage vor der Generalversammlung bekanntzugeben.
(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft.
(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt wird, daß zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tag der Generalversammlung mindestens drei Tage liegen, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; ausgenommen hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung .
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie fünf Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.
§ 27 Versammlungsleitung. Den Vorsitz der Generalversammlung führt die/der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluß kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einer Vertreterin/einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Die/Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt eine Schriftführerin/einen Schrift-führer und die ordentlichen Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler.
§ 28 Gegenstand der Beschlußfassung. Der Beschlußfassung der Generalversammlung unterliegen neben den im Statut bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere:
§ 29 Mehrheitserfordernisse. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Genossenschaftsgesetz oder das Statut eine größere Mehrheit vorschreiben.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 28 a) - f) genannten Fällen erforderlich.
(3) Ein Beschluß über die Änderung der Rechtsform (§ 28 Buchstabe k) bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlußfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus drei Viertel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht wird, kann jede weitere Versammlung ohne Berücksichtigung der Zahl der anwesenden Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor der Beschlußfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden.
§ 30 Entlastung. Über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes noch die des Aufsichtsrates ein Stimmrecht.
§ 31 Abstimmung und Wahlen. (1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen und Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder ein Viertel der bei einer Beschlußfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht berücksichtigt.
(4) Erfolgt eine Wahl mit Handzeichen, so ist für jedes zu vergebene Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
(5) Erfolgt eine Wahl mit Stimmzettel, so hat jede/jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Die Wahlberechtigten bezeichnen auf dem Stimmzettel die Kandidatinnen/Kandidaten, denen sie ihre Stimme geben wollen; auf eine Kandidatin/einen Kandidaten kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen.
(6) Die/Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob sie/er die Wahl annimmt.
§ 32 Auskunftsrecht. (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachlichen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
(2) Die Auskunft kann verweigert werden, in soweit
§ 33 Protokoll. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren. Die Eintragung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.
(2) Die Protokollierung muß spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Einberufung der Versammlung, Name der Versammlungsleiterin sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters über die Beschlußfassung vermerkt werden.
Die Eintragung muß von der/dem Vorsitzenden der Generalversammlung, der Schriftführerin/dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Die Belege über die Einberufung sind als Anlage beizufügen.
(3) Wird eine Änderung des Statuts beschlossen, die einen der in § 16 Abs.2 Ziff. 2 bis 5 des Genossenschaftsgesetz aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist dem Protokoll außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreterinnen/Vertreter von Mitgliedern beizufügen.
(4) Das Protokoll mit den dazugehörigen Anlagen ist aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft gestattet.
§ 34 Teilnahmerecht der Verbände. Vertreterinnen/Vertreter des Prüfungs-verbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen. Von der Einberufung der Generalversammlung ist der Prüfungsverband rechtzeitig zu informieren.
§ 35 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben. (1) Der Geschäftsanteil beträgt Euro 100,00.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, mindestens einen Geschäftsanteil als Pflicht-beteiligung zu zeichnen.
(3) Eine evtl. Verpflichtung zur Zeichnung weiterer Pflichtanteile regelt Anlage 2 zur Satzung.
(4) Der Geschäftsanteil ist mindestens in Höhe von 10 von Hundert sofort nach der Aufnahme einzuzahlen. Der verbleibende Betrag wird entsprechend einer beim Eintritt in die Genossenschaft vom Vorstand und dem neuen Mitglied zu unterzeichnenden Einzahlungsvereinbarung entrichtet.
(5) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstandes mit weiteren
Geschäftsanteilen beteiligen. Die Zahl der zusätzlichen
Geschäftsanteile ist unverzüglich vom Vorstand in die
Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu
benachrichtigen. Die Zahlungen auf diese Geschäftsanteile sind durch
Gewinnzuschreibung bzw. Einzahlung zu leisten.
Die Beteiligung eines Mitgliedes mit weiteren Geschäftsanteilen
darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll
eingezahlt ist.
(6) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(7) Das Geschäftsguthaben darf, solange ein Mitglied nicht
ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht
aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als
Sicherheit verwendet werden.
Eine geschuldete Einzahlung darf nicht
erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9.
§ 36 Gesetzliche Rücklage. (1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
(2) Sie wird gebildet durch die jährliche Zuweisung von mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die gesetzlich Rücklage 20% der Bilanzsumme nicht erreicht hat. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage entscheidet die Generalversammlung.
§ 37 Andere Ergebnisrücklagen.
Neben der gesetzlichen
können andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. Über die
Verwendung beschließt die Generalversammlung.
§ 38 Kapitalrücklage. Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 21). Der Generalversammlung bzw. Vertreterversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 29 Abs. 1).
§ 39 Nachschußpflicht. Die Nachschußpflicht der Mitglieder im Insolvenzfall wird ausgeschlossen.
§ 40 Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 41 Jahresabschluß und Lagebericht. (1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme der Bestände mitzuwirken. Er hat die vorgenommene Bestandsaufnahme zu prüfen und zu unterzeichnen.
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen versehen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(4) Jahresabschluß, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrates
müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den
Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen
bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen
auf anderer Weise zur Kenntnis gebracht werden.
Auf Verlangen und gegen Kostenerstattung kann das Mitglied eine Abschrift
dieser Dokumente ausgehändigt bekommen.
(5) Der Aufsichtsrat hat auf der ordentlichen Generalversammlung über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zu berichten.
§ 42 Rückvergütung. Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
§ 43 Verwendung des Jahresüberschusses. (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes und des Statuts.
(2) Die Verteilung des Jahresüberschusses auf die einzelnen Mitglieder erfolgt nach der Höhe ihrer jeweiligen Pflichtanteile, jedoch nur insoweit, wie diese bereits eingezahlt sind.
(3) Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuß wird dem Pflichtanteil solange zugeschrieben, bis der Pflichtanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder aufgefüllt ist.
§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages. (1) Über Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage, durch die Kapitalrücklage, durch die Abschreibung der Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch alle drei Maßnahmen zugleich zu decken.
§ 45 Liquidation. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes.
Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter den Mitgliedern verteilt werden.
§ 46 Bekanntmachungen. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma in der "Die Tageszeitung" (TAZ) veröffentlicht.
§ 47 Schiedsvertrag. Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Zu diesem Zweck wird von den Mitgliedern der Genossenschaft ein Schiedsvertrag unterzeichnet.
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 9.12.2001 angenommen.
Sie werden durch das nachfolgend genannte Schiedsgericht endgültig entschieden, das auch zuständig ist, über die Gültigkeit dieses Vertrages zu bestimmen.
§ 2 Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Im Streitfall teilt die betreibende Partei oder Personengruppe der anderen Partei durch eingeschriebenen Brief den Namen der/des von ihr ernannten Schiedsrichterin/Schiedsrichters mit und fordert sie gleichzeitig auf, innerhalb von sieben Tagen nach Datum des Poststempels, ihrerseits eine Schiedsrichterin/einen Schiedsrichter zu ernennen.
§ 3 Die Genossinnen/Genossen einigen sich schon heute auf die Benennung der vorsitzenden Schiedsrichterin/des vorsitzenden Schiedsrichters. Diese/Dieser ist Frau Vera Heinau.
§4 Die/Der vorsitzende Schiedsrichterin/Schiedsrichter leitet das Verfahren und bestimmt zusammen mit den beiden von den Parteien oder Personengruppen ernannten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichtern nach eigenem Ermessen.
§5 Die Tätigkeitsvergütung des Schiedsgerichtes wird mit Euro 1.200/Tag zuzüglich Fahrtkosten und Spesen festgelegt. Die Kosten werden zwischen Genossenschaft und Mitglied geteilt.
§ 6 Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es tagt am Ort des Sitzes der Genossenschaft.
§ 7 Der Schiedsspruch kann nur durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden, wenn ein Aufhebungsgrund vorliegt.
Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so bleibt das Schiedsgericht zuständig und verhandelt erneut.
Für die Hinterlegung des Schiedsspruches ist das Landgericht zuständig.
§ 8 Im Übrigen gelten für das Verfahren die §§ 1025 ff der ZPO.
Mitglieder der Genossenschaft haben neben dem Pflichtanteil gem. § 35 (1) und (2) weitere Pflichtanteile zu zeichnen wenn
Übersteigt der Jahresumsatz Euro 10.000,00 so sind für jede weiteren Euro 10.000,00 Umsatz ein weiterer Geschäftsanteil als Pflichtanteil zu erwerben. Ein Mitglied kann nicht mehr als 200 Geschäftsanteile erwerben.
Die Zeichnung der Anteile erfolgt: